ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Einkaufsbedingungen

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

der BrandSourcery GmbH, 1230 Wien (Österreich), Perfektastraße 58/GL 1-02B, FN 425064w;
LG Wien; ATU69090459, DE300838305

I. GELTUNGSBEREICH
Anfragen, Bestellungen, Angebote sowie Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Gegen von diesen AGB abweichende Bedingungen (insbesondere AGB) des Verkäufers erheben wir bereits jetzt Widerspruch. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

II. ANFRAGEN, AUFTRAGSANNAHME
An uns gerichtete Angebote sind verbindlich und kostenlos. Der Verkäufer hat sich im Angebot bezüglich Menge, Qualität und Ausführung der zu liefernden Ware genau an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen. Die Auftragsannahme erfolgt schriftlich in Form einer Bestellung. Hierdurch kommt der Vertrag zustande. Einzelne Bestellungen die den Wert von € 5.000 übersteigen, bedürfen der zusätzlichen Freigabe durch unseren Zentraleinkauf bzw. unserer Geschäftsleitung, vorher entfalten sie keine Wirkung.

III. PREISE
Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen verstehen sich Preise, die uns genannt werden, inklusive aller Abgaben und Nebenkosten einschließlich Transportkosten und Transportversicherung frei Haus Wien. Vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise gelten als Fixpreise, Preisgleitklauseln und der gleichen sind ausgeschlossen.

IV. LIEFERUNG (Musterversand)
Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Einkaufs- und Warenanlieferungsbedingungen (Palettenhöhe, Anlieferungszeiten, etc.). Die aktuellen Warenanlieferungsbedingungen sind im Internet unter www.brandsourcery.com abrufbar oder direkt bei uns im Hause zu beziehen. Die Lieferung muss alle erforderlichen Lieferpapiere enthalten. Insbesondere müssen Name des Bestellers, Projektnummer, Projektbezeichnung, Anzahl der Packstücke, Beschriftung der Packstücke, Liefermenge und das Gewicht der Sendung angegeben werden. Werden die Warenanlieferungsbedingungen nicht eingehalten so sind wir berechtigt, zu Lasten des Verkäufers eine geordnete Übergabe zu organisieren. Alle anfallenden Kosten werden dem Verkäufer in Rechnung gestellt. Ist eine ordnungsgemäße Warenannahme nicht zu organisieren, so wird die Ware nach unserer Wahl entweder ohne Gewähr übernommen oder deren Annahme verweigert. Die Lieferung hat fix zu dem im Kaufvertrag oder in der Bestellung festgelegten Zeitpunkt und Mengen zu erfolgen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung zu laufen. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sofern ein Lieferverzug eintritt. Im Fall des Lieferverzuges sind wir unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers berechtigt, vom Verkäufer als Konventionalstrafe eine Verzugsentschädigung in der Höhe von 3% der gesamten Auftragssumme pro angefangener Kalenderwoche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10% des Vertragswertes. Wir sind insbesondere dazu berechtigt, diese Verzugsentschädigung ohne gesonderte Vereinbarung oder Verständigung vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen. Weiters steht es uns jedenfalls frei, im Falle des Verzuges des Verkäufers unter Setzung einer Nachfrist von 7 (sieben) Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Aus einem derartigen Rücktritt stehen dem Verkäufer keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns zu. Unsere sonstigen, über die Verzugsentschädigung hinausgehenden Ersatzansprüche für alle durch den Lieferverzug verursachte Schäden und nachteilige Folgen, egal welcher Art, bleiben hiervon unberührt. Werden Produktionsmuster gefordert so sind diese stichprobenartig aus der Produktion zu entnehmen. Angeforderte Muster sind kostenfrei und so rechtzeitig an uns zu übermitteln, dass bei einer Beanstandung die Weiterverarbeitung bzw. Verpackung und Versand gestoppt werden kann.

V. ERFÜLLUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
Die Kosten und das Risiko des Transportes trägt bis zur ordnungsgemäßen Warenübernahme durch unsere Logistik bzw. durch die von uns angegebene Lieferstelle der Verkäufer. Lieferung frei Haus bedeutet Lieferung inklusive Abladen durch den Anlieferer und Abstellen auf Palette an der zugewiesenen Rampe bzw. Stellplatz.

VI. ZAHLUNGEN
Mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung beträgt unsere Zahlungsfrist 60 Tage ab Rechnungserhalt. Vorausgesetzt wird eine ordnungsgemäße und nicht beanstandete Warenannahme durch uns. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt steht uns ein Skontoabzug in Höhe von 3% der Gesamtnettosumme zu. Wird eine Vorauszahlung gefordert, so ist von diesem Betrag ein Sofortrabatt von 5% in Abzug zu bringen. Sollte die Abrechnung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen erfolgen, verlieren wir unseren Skontoabzug für die rechtzeitig entrichteten Teilbeträge auch dann nicht, wenn andere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist bezahlt werden. Für alle Umsätze unserer Gesellschaft bzw. unserer Tochterunternehmen ist ein umsatzunabhängiger Grundbonus und ein umsatzunabhängiger Leistungsbonus, welche gesondert zu vereinbaren sind, zu berücksichtigen. Diese Boni werden jährlich Mitte Januar mittels gesonderter Gutschrift an uns überwiesen.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT
Die Gefahr und das Eigentumsrecht an den vom Verkäufer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen geht mit deren vollständiger Übernahme am Erfüllungsort (Bestimmungsort) auf uns über. Teillieferungen und Teilleistungen – auch wenn diese vertraglich vereinbart waren -, wie auch die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme von Teillieferungen und Teilleistungen durch uns bewirken keinen Gefahrenübergang. Wir stimmen einer Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers ausdrücklich nicht zu. Entgegennahmen von unter Eigentumsvorbehalten angebotenen Lieferungen und Leistungen haben keinen die Zustimmung zu Eigentumsvorbehalten erzeugenden Erklärungswert. Bei Warenrücksendungen unserer Kunden sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen an den Verkäufer weiter zu verrechnen.

VIII. GEWÄHRLEISTUNG
Die Verpflichtung zur Untersuchung der Ware und zur Mängelrüge beginnt in allen Fällen, auch wenn die gelieferte Ware schon vorher unserem Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Beauftragten übergeben worden ist, erst dann, wenn sie in unseren Geschäftsräumlichkeiten oder am vereinbarten Bestimmungsort vollständig eingetroffen ist. Der Verkäufer anerkennt, dass wir die Eingangsuntersuchung ordnungsgemäß durchführen, indem wir in zumutbarem Maße Stichproben bezüglich Fehler, die ohne Untersuchung erkennbar sind, also offen zu Tage liegen (z.B. Transportschäden) sowie im Hinblick auf eine Falschlieferung (Identität des Liefergegenstandes) und eine Mehr- oder Minderlieferung (Quantität der Liefergegenstände) spätestens innerhalb von einem Monat durchführen. Mängel der Lieferung, die sich bei den vorgenannten Untersuchungen zeigen, haben wir spätestens innerhalb eines Zeitraums von einem Monat anzuzeigen, Mängel, welche zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar sind, innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nachdem wir von dem Mangel erfahren haben. Von der Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge von Mängeln, die bei einer weitergehenden Wareneingangskontrolle (z.B. technischen Funktionsprüfung) hätten entdeckt werden können, sind wir befreit. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 24 Monate, bei unbeweglichen Sachen 36 Monate. Die Frist beginnt ab Übernahme der Ware zu laufen, ausgenommen bei versteckten Mängeln, deren Gewährleistungsfrist erst bei Erkennbarkeit des Mangels zu laufen beginnt. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, vom Verkäufer auf seine Kosten und Gefahr die Mängelbehebung durch Verbesserung (Reparatur, Nachtrag des Fehlenden) und/oder Austausch kurzfristig zu verlangen bzw. Preisminderung geltend zu machen oder die Waren an den Verkäufer auf dessen Kosten zurückzusenden und die Wandlung zu erklären oder Mängel oder nicht erbrachte bzw. mangelhafte Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu beheben, zu erbringen oder beheben bzw. erbringen zu lassen. Im Falle der Inanspruchnahme aus dem Titel der Gewährleistung trifft den Verkäufer für die gesamte Gewährleistungsfrist die Beweislast, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden gewesen ist. Der Verkäufer übernimmt die Gewährleistung auch für versteckte Mängel, wobei die Gewährleistungsfrist erst ab unserer vollständigen Kenntnis des Mangels zu laufen beginnt. Bei Vorliegen von Mängeln, welcher Art auch immer, sind wir jedenfalls berechtigt, den gesamten aushaftenden Kaufpreis bzw. Werklohn bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückzubehalten. Folgeschäden (Nachversand, Logistikkosten, … ) sind zur Gänze vom Verkäufer zu tragen.

IX. SCHADENERSATZ, PRODUKTHAFTUNG, HÖHERE GEWALT
Soweit wir schadenersatzberechtigt sind, erstreckt sich unser Anspruch unabhängig vom Grad des Verschuldens des Verkäufers auch auf Ersatz des entgangenen Gewinns und auf Ersatz aller Schäden, die wir unseren Kunden ersetzen müssen. Sollte sich nach Übernahme der Lieferung durch uns die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware im Sinne des § 5 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes (PHG) herausstellen und/oder erkannt werden, dass die Eigenschaften des Produktes nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik im Sinne des § 8 PHG entsprechen, so verpflichtet sich der Verkäufer zur Zurücknahme derartiger Waren und zur vollständigen Refundierung des Kaufpreises. Wenn wir wegen vom Verkäufer gelieferter Ware nach dem PHG in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Verkäufer auf seine Kosten zur unverzüglichen Herausgabe jeglichen von uns gewünschten Beweismateriales, wie insbesondere Qualitäts- und Untersuchungsprotokolle, Atteste und dergleichen. In einem derartigen Fall verpflichtet sich der Verkäufer darüber hinaus unabhängig von einem allfälligen Verschulden zum Ersatz der gesamten durch die Haftung unsererseits entstehenden Schäden bzw. Nachteile sowie diesbezüglicher Prozesskosten. Der Verkäufer verpflichtet sich zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung im Sinne des § 16 PHG, wobei wir uns vorbehalten, vom Verkäufer den Nachweis einer entsprechenden Deckungsvorsorge zu verlangen. Sollte der Verkäufer einem solchen Verlangen nicht innerhalb von 14 Tagen nachkommen, so sind wir zum Rücktritt berechtigt und können Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinnes verlangen. Fälle höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht verschuldete Umstände welche die Erzeugung oder den Versand des von uns bestellten Vertragsgegenstandes verhindern oder verringern sind vom Verkäufer an uns zu melden und umgehend zu lösen. Ist eine Lösung nicht im Rahmen der Beauftragung möglich, so sind wir unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche dennoch berechtig, auf Erfüllung zu bestehen oder den Vertrag in unserem Ermessen abzuändern oder vom Vertrag fristlos zurückzutreten. Dem Verkäufer entstehen dadurch keine wie immer gearteten Ansprüche. Jeder unvorhergesehene Umstand und jeder Fall höherer Gewalt, der die rechtzeitige Herstellung, Lieferung oder unsere Abnahme der Ware behindert, verzögert oder unmöglich macht, wie z.B. behördliche Maßnahmen, Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Rohstoffmangel oder deren verspätete Zuteilung, sonstige Elementarereignisse, etc. berechtigt uns ohne Erfordernis der Nachfristsetzung dazu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, die vereinbarte Liefermenge einseitig herabzusetzen oder die Lieferung bzw. Ausführung eines erteilten Auftrags zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, ohne dass dem Verkäufer hieraus wie immer geartete Ersatzansprüche gegen uns zustehen.

X. DATENSCHUTZ
Für Ihre Bestellung ist die Speicherung der Bestelldaten notwendig, die auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG, BGBl. I Nr. 24/2018) und zum Zweck der ordnungsgemäßen Abwicklung und Durchführung des Bestell- und Liefervorganges von uns verarbeitet und gespeichert werden. Ihre Daten werden nur solange gespeichert, wie es aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen erforderlich ist. Sie haben jederzeit das Recht,
a) unentgeltlich Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten von Ihnen bei uns verarbeitet werden (siehe im Detail Art 15 DSGVO);
b) Ihre Daten berichtigen zu lassen (siehe im Detail Art 16 DSGVO);
c) Datenübertragbarkeit geltend zu machen (siehe im Detail Art 20 DSGVO).
Nach erfolgreicher Abwicklung und sofern die Verarbeitung Ihre Daten weder zur Erfüllung des Zwecks, für den sie erhoben wurden noch zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen notwendig sind, haben Sie das Recht, Ihre Daten
a) löschen zu lassen (Art 17 DSGVO);
b) deren Verarbeitung einschränken zu lassen (Art 18 DSGVO).

XI. RÜCKTRITT
Bei Lieferverzug, Einleitung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens bzw. Konkursabweisung mangels Vermögens oder sonstigen Bonitätsproblemen sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Allenfalls geleistete Vorauszahlungen sind unverzüglich an uns zurückzuerstatten. Storniert der Käufer (Kunde von BrandSourcery) einen Auftrag, so sind wir gegenüber dem Verkäufer zum Rücktritt berechtigt. Der Verkäufer hat uns umgehend über seine bereits angefallenen Kosten zu informieren, damit wir diese bei unserem Kunden regressieren können. Weiters hat der Verkäufer dafür zu sorgen, dass uns keine weiteren Kosten daraus entstehen.

XII. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, SALVATORISCHE KLAUSEL
Im Rahmen unserer vertraglichen Beziehungen, der Abwicklung, Beendigung oder daraus resultierenden Streitigkeiten, ist zwischen dem Verkäufer und uns ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländischen Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung der AGB und des Vertrages. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für den Verkäufer ausschließlich das sachlich für Wien / Austria zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Verkäufer auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

XIII. URHEBER- UND VERVIELFÄLTIGUNGSRECHT
Insoweit der Verkäufer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwerben wir mit der Abnahme der Lieferung das Recht, die gelieferten Erzeugnisse entgeltfrei zu verbreiten. Der Verkäufer garantiert, dass durch die vertragsgemäße Verwendung der Liefergegenstände oder sonstigen Leistungen keine Schutzrechte Dritter (Patent-, Marken-, Muster-, Urheberrechte, Ausstattung, Produktbezeichnungen, Know-how, Gebietsschutz und Rechte ähnlicher Art und zwar auch dann, wenn deren Erteilung gegebenenfalls erst beantragt ist) verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob an der Ware immaterielle Rechte bestehen bzw. ob solche verletzt werden, sondern sind zur Annahme berechtigt, dass dem Verkäufer alle jene Rechte zustehen, die für die ordnungsgemäße Auftragserfüllung Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Verkäufer hat uns von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter zur Gänze freizustellen und klag- und schadlos zu halten. Unbeschadet weitergehender Rechte unsererseits sind wir in einem solchen Fall berechtigt, bis zur Klärung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche die Abnahme der Ware zu verweigern, bereits angenommene Ware dem Verkäufer auf dessen Kosten wieder zur Verfügung zu stellen und die Zahlung des gesamten Kaufpreises zurückzuhalten. Werden gemeinsam Produkte entwickelt oder weiterentwickelt, stehen sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte alleine uns zu.

XIV KENNZEICHEN
Der Verkäufer ist nicht berechtigt, Kennzeichen jeglicher Art, insbesondere Firmennamen, Marken oder Internetadressen auf die zur Ausführung gelangenden Produkte und/oder Verpackungen anzubringen. Bei Zuwiderhandeln hat der Verkäufer diese unverzüglich zu entfernen, anderenfalls sind wir berechtigt, die Entfernung auf Kosten des Verkäufers vorzunehmen.

XV. LEISTUNGSÄNDERUNGEN
Geringfügige oder zumutbare Änderungen unserer Bestellung gelten vorweg als genehmigt. Sind die Änderungen nicht zumutbar, hat sich der Verkäufer umgehend mit uns in Verbindung zu setzen und eine Vertragsanpassung herbeizuführen. Geschieht dies nicht umgehend, spätestens jedoch binnen 3 Tagen ab Bekanntgabe der Änderung, so gilt die Änderung als vereinbart.

XVI. LAGERUNG VON HALB-/FERTIGERZEUGNISSEN
Restmengen, Stanz-/Prägeformen und ähnliche produktionsbedingte Werkzeuge, Waren und Daten sind nach Durchführung des Auftrages für uns sachgemäß und kostenfrei zu lagern. Bei Erstellung von druckfertigen Daten sind auch die dafür verwendeten offenen Daten zur Gänze und kostenfrei beizustellen. Ist eine sachgemäße und kostenfreie Lagerung nicht möglich, ist umgehend mit uns eine Lösung herbei zu führen. zurückzusenden und die Wandlung zu erklären oder Mängel oder nicht erbrachte bzw. mangelhafte Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu beheben, zu erbringen oder beheben bzw. erbringen zu lassen. Im Falle der Inanspruchnahme aus dem Titel der Gewährleistung trifft den Verkäufer für die gesamte Gewährleistungsfrist die Beweislast, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden gewesen ist. Der Verkäufer übernimmt die Gewährleistung auch für versteckte Mängel, wobei die Gewährleistungsfrist erst ab unserer vollständigen Kenntnis des Mangels zu laufen beginnt. Bei Vorliegen von Mängeln, welcher Art auch immer, sind wir jedenfalls berechtigt, den gesamten aushaftenden Kaufpreis bzw. Werklohn bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückzubehalten. Folgeschäden (Nachversand, Logistikkosten,… ) sind zur Gänze vom Verkäufer zu tragen.

Verkaufs- und Lieferbedingungen

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

der BrandSourcery GmbH, 1230 Wien (Österreich), Perfektastraße 58/GL 1-02B, FN 425064w;
LG Wien; ATU69090459, DE300838305

I. GELTUNGSBEREICH
Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen sowie sonstige Leistungen und Rechtsgeschäfte unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird. Gegen von diesen AGB abweichende Bedingungen (insbesondere AGB) des Auftraggebers erheben wir bereits jetzt Widerspruch. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

II. ANGEBOTE, AUFTRAGSANNAHME
Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und ohne Bindungswirkung. Angebote, Bestellungen, Aufträge, Auftragsänderungen, Storni und sonstige Vereinbarungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung unsererseits. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine unmittelbare – im Falle eines Streckengeschäftes auch mittelbare – Lieferung versandt haben. Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch unsere(n) eigenen Lieferanten, im Falle eines Streckengeschäftes unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit des Produzenten bzw. Lieferanten. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber (z.B. Zusatzaufträge), auch wenn deren Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.

III. PREISE
Unsere Preise gelten ab Werk Wien oder dem jeweiligen Auslieferungslager und schließen Steuer, Abgaben, Zoll, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten explizit nicht ein. In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Erzeugnisse enthalten. Wird eine besondere Verpackung (Transportverpackung) gewünscht, so muss diese extra bestellt und bezahlt werden. Preise werden auf tagesaktuellen Lohn-, Material- und Zulieferpreisen erstellt. Eine nachträgliche Erhöhung der Kosten berechtigt uns, den Preis entsprechend anzupassen. Dem Auftraggeber steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z.B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinen-/Produktionsstillstandes werden dem Auftraggeber verrechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken und Musterfertigungen, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden. Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des Auftraggebers verursacht werden, gelten vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch uns als genehmigt.

IV. LIEFERUNG
Zugesagte Lieferfristen setzen eine detaillierte Bestellung und ordnungsgemäße Beistellung aller notwendigen Waren, Daten und Informationen voraus. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% sind gestattet und werden verrechnet bzw. gutgeschrieben. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware das Werk rechtzeitig verlassen hat oder – bei Abholung durch den Auftraggeber – die Lieferung versandbereit ist und dem Auftraggeber dies rechtzeitig mitgeteilt wird. Hat der Auftraggeber die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,5% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem dazu befugten Unternehmen einzulagern. In diesem Fall gilt die Lieferung als erbracht. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Lieferfristen verlängern bzw. verschieben sich um alle Verzögerungen, die durch den Auftraggeber, Lieferanten, behördliche Verfügungen, höhere Gewalt und anderer Umstände, die durch uns nicht zu vertreten sind, verursacht werden um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns unter Ausschluss von jedweden Schadenersatzansprüchen darüber hinaus, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn trotz üblicher und zumutbarer Anstrengungen die Leistung nicht erbracht werden kann. Höherer Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, welche die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderungen der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. Lieferverzögerungen berechtigen den Unternehmer nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder Irrtumsanfechtungsansprüchen. Änderungen der Lieferung und Leistung bleiben vorbehalten, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

V. ERFÜLLUNG, GEFAHRENÜBERGANG UND EXPORT
Unabhängig von jeder individuellen Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten gilt als Erfüllungsort nach unserer Wahl entweder der Sitz unseres Unternehmens oder die jeweilige Niederlassung, bei welcher die Bestellung abgegeben wurde, als vereinbart. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Auftraggeber, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Lager, im Falle direkter Lieferung ab Lager unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Auftraggeber unabhängig einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung über. Lieferung frei Haus bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer und unter der Voraussetzung einer geeigneten Zufahrt. Das Abladen hat der Empfänger unverzüglich zu veranlassen, Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Beim Export der gekauften Ware ist der Auftraggeber allein verpflichtet, für die notwendigen Export- bzw. Zollbewilligungen und dergleichen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren.

VI. ZAHLUNGEN
Die Zahlung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum netto und ohne Abzug zu leisten. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift vornimmt. Innerhalb derselben Forderung werden eingehende Beträge vorerst auf allenfalls angelaufene Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung, dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital angerechnet. Bei Teilzahlungsvereinbarungen tritt Terminverlust bei Verzug mit einem Teilzahlungsbetrag ein. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch schlechte Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, die uns zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist oder ist der Auftraggeber mit der vereinbarten Zahlung im Verzug, so sind wir berechtigt:
a) die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aufzuschieben;
b) eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen;
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig zu stellen;
d) Sicherstellungen auch noch nicht fälliger Ansprüche nach unserer Wahl zu beanspruchen;
e) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe der jeweils üblichen Bankrate für Kontokorrentkredite, jedoch mindestens 12% p.a., sowie alle durch die Einbringung(-sversuche) aufgelaufenen Kosten und Spesen, zu verrechnen;
f) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wobei es unsererseits der Setzung einer Nachfrist unter Androhung des Rücktrittes nicht bedarf;
g) von uns, aus einem anderen Titel an den Vertragspartner zu erbringende Leistung, gleichgültig welcher Art, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben und zurückzuhalten.
Dies gilt auch für den Fall, dass eine allenfalls von uns beauftragte Kreditversicherung eine Übernahme des Geschäftsfalles aus Bonitätsgründen des Auftraggebers ablehnt. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit einer ihm allenfalls gegen uns zustehenden Forderung gegen unsere Forderung aufzurechnen oder ihm allenfalls gegen uns zustehende Forderungen – ausgenommen reine Geldforderungen – an Dritte abzutreten (Aufrechnungs- und Abtretungsverbot). Zugunsten allfälliger gegen uns bestehender Forderungen steht dem Auftraggeber ein Retentionsrecht nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt ein Inkassobüro mit der Einbringung der Forderung zu beauftragen, die daraus resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 25,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,00 zu bezahlen. Bei Exportgeschäften ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden, ansonsten der Auftraggeber verpflichtet ist, allfällige Umsatzsteuer zu bezahlen.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT, ZESSION
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Auftraggeber, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu tragen. Der Auftraggeber trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem des anderen Materials. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Vorbehaltseigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Auftraggeber darf diese Forderung weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. Von unseren Rechten aus dieser Zession machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gelangt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung nachweislich mitzuteilen. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Auftraggebers von der Zession zu verständigen.

VIII. GEWÄHRLEISTUNG
Der Käufer ist bei sonstigem Erlöschen seiner Gewährleistungsrechte verpflichtet, die Ware sofort bei deren Anlieferung auf erkennbare Mängel zu untersuchen und uns allenfalls vorliegende Mängel sofort, spätestens aber binnen 8 Tagen ab Anlieferung, bei verborgenen Mängeln binnen 8 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich bekanntzugeben. Im Falle der Beanstandung ist der Käufer verpflichtet, die Ware zunächst abzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. Allfällige Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen vom Auftraggeber binnen 8 Tagen ab Empfang der Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Der Auftraggeber hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, insbesondere in öffentlichen Äußerungen – wie z.B. Werbung und den in den Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Unternehmer entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Unternehmer beigestellten Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten von uns nicht überprüft. Wir übernehmen keine wie immer geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Daten und Materialien verursacht werden. Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir Gewährleistungsansprüche durch gänzlichen oder teilweisen Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen. Eine Haftung unsererseits für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Warenlieferung. Der Käufer ist nicht berechtigt wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche Zahlungen zurückzuhalten.

IX. SCHADENERSATZ, PRODUKTHAFTUNG, HÖHERE GEWALT
Für dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem groben Verschulden oder bei Vorsatz und grobem Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuldhaftes Verhalten des direkten Leistungserbringers (Produzent/Lieferant). Der direkte Leistungserbringer gilt nicht als unser Erfüllungsgehilfe. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren bei Unternehmergeschäften in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Sollte der Auftraggeber selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetz oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen. Bringt der Auftraggeber die von uns gelieferte Ware in den Verkehr (oder weist er uns an, diese in den Verkehr zu bringen), so verpflichtet er sich, die Haftung für den unternehmerischen Sachschaden auszuschließen bzw. den Käufer oder Vertragspartner, an den die Ware weitergegeben wird, zur Überbindung aller gegenständlichen Vertragspunkte und auf allfällige Nachmänner in der Verfügungsgewalt zu unseren Gunsten zu verpflichten, sodass wir aus dieser Überbindung unmittelbar zur Geltendmachung der Ersatzansprüche berechtigt sind. Für den Fall, dass der Auftraggeber dieser Bestimmung zuwiderhandelt, verpflichtet er sich, uns hinsichtlich aller Schäden und Nachteile Dritter schad- und klaglos zu halten.

X. DATENSCHUTZ
Für Ihre Bestellung ist die Speicherung der Bestelldaten notwendig, die auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG, BGBl. I Nr. 24/2018) und zum Zweck der ordnungsgemäßen Abwicklung und Durchführung des Bestell- und Liefervorganges von uns verarbeitet und gespeichert werden. Ihre Daten werden nur solange gespeichert, wie es aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen erforderlich ist. Sie haben jederzeit das Recht,
a) unentgeltlich Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten von Ihnen bei uns verarbeitet werden (siehe im Detail Art 15 DSGVO);
b) Ihre Daten berichtigen zu lassen (siehe im Detail Art 16 DSGVO);
c) Datenübertragbarkeit geltend zu machen (siehe im Detail Art 20 DSGVO).
Nach erfolgreicher Abwicklung und sofern die Verarbeitung Ihre Daten weder zur Erfüllung des Zwecks, für den sie erhoben wurden noch zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen notwendig sind, haben Sie das Recht, Ihre Daten
a) löschen zu lassen (Art 17 DSGVO);
b) deren Verarbeitung einschränken zu lassen (Art 18 DSGVO)
XI. RÜCKTRITT
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs, Konkursabweisung mangels Vermögens, Einleitung eines Ausgleichsverfahrens sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens, sofern er über diesem Betrag liegt, zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

XII. RECHTSWAHL, SALVATORISCHE KLAUSEL
Auf sämtliche, diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung der AGB und des Vertrages. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für den Auftraggeber ausschließlich das sachlich für Wien/Austria zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Auftraggeber auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Insoweit wir selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben sind, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen verbleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht bei uns. Uns steht das ausschließliche Recht zu, die von uns hergestellten Vervielfältigungsmittel und Erzeugnisse (Displays, Fahnen, Drucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Wir sind nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Druckvorlagen (Skizzen, Daten, Muster, … ) welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern sind wir berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt. Die Anmeldung der Lizenzen hat über den Auftraggeber zu erfolgen. Auch sichert der Auftraggeber zu, etwaige sonstige erforderliche Meldungen (zB. Austro Mechana) vorgenommen zu haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Wir müssen solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse auf unserer Seite dem Verfahren bei, so sind wir berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und uns beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

XIV. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK
Wir sind zum Aufdruck unseres Firmennamens (Logo), unserer Markenbezeichnung oder Internetadresse auf die zur Ausführung gelangenden Produkte und Verpackungen auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

XV. LEISTUNGSÄNDERUNGEN
Abänderungen gegenüber der Druckvorlage, der Daten oder des Musters werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur). Korrekturabzüge (PDF) werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Wir sind jedoch berechtigt, auch ohne ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers diesem Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Wir sind berechtigt, für die Genehmigung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges (PDF) Abstand genommen, so haftet der Auftraggeber für die von ihm verschuldeten Unrichtigkeiten der Druckausführung. Geringfügige oder sonstige für den Auftraggeber zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch sach- oder produktionsbedingt notwendige Abweichungen.

XVI. LAGERUNG VON HALB-/FERTIGERZEUGNISSEN
Für uns besteht keine Verpflichtung, Restmengen, Stanz-/Prägeformen und ähnliche produktionsbedingte Werkzeuge nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber abgeschlossen worden; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung. Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim uns ausdrücklich vereinbart ist, so haften wir für keinerlei Schaden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware entstanden ist. Wir sind nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen.